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Haftungsbeschränkung
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10.1
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Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis 163.613,– Euro je Kunde und Reise.
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10.2
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Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
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10.3
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Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
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10.4
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Bei Schiffspassagen haftet der Veranstalter wegen eingetretener Personen- oder Sachschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften des 2. Seerechtsänderungsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des HGB. Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von 30,– Euro bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Im Flugbeförderungsbereich regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
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10.5
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Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten, Wertgegenständen und Geld, sofern der Reisende eine Möglichkeit, diese in besondere Verwahrung (z.B. die des Zahlmeisters des Schiffes) zu geben, nicht nutzt.
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Mitwirkungspflicht des Reisenden
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Im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, um diese zu beheben oder einen drohenden Schaden zu vermeiden oder gering zu halten. Beanstandungen hat der Reisende unverzüglich der Kreuzfahrt- oder Schiffsleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu bringen. Die Reiseleitung ist gehalten, soweit möglich, für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Veranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden jeglicher Art oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder der Schiffsleitung mitzuteilen. Die jeweils Angesprochenen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen.
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Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden entgegengenommen zu haben. Bei Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Flugreisegepäck hat sich der Reisende unverzüglich nach Feststellung des Schadens am Flughafen an die zuständige Fluggesellschaft oder deren Vertretung zu wenden, um den Schadensfall aufnehmen zu lassen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht nach, stehen ihm auch insoweit Ansprüche nicht zu.
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Gewährleistung
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12.1
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Abhilfe Ist die Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch ist nicht gegeben, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Leistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen. Der Reisende kann die angebotene Abhilfe – auch in der Form der Ersatzleistung – nur dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.
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12.2
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Minderung Ist die Reiseleistung mangelhaft und hilft der Ver-anstalter den Beanstandungen des Reisenden nicht ab, kann dieser nach Beendigung der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen. Unwesentliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung stellen keinen Reisemangel dar. Ein Minderungsanspruch entfällt, wenn es der Reisende schuldhaft unterlassen hat, den Mangel der Reiseleitung anzuzeigen.
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12.3
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Kündigung Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reiseleistung infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt war. Der Reisende schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
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12.4
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Der Veranstalter hat Schadenersatz im Falle eines Mangels der Reiseleistung nur dann zu leisten, wenn er diesen zu vertreten hat. Für die Höhe des Anspruchs gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen.
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Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
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13.1
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Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Reiseleistung sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise bei dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
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13.2
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Ansprüche wegen nicht vertragsgerecht erbrachter Reiseleistung verjähren in 2 Jahren nach vertraglich vorgesehenem Reiseende. Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung verjähren 3 Jahre nach Begehung.
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Allgemeine Bestimmungen
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14.1
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Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter wird durch dessen Sitz bestimmt (Amtsgericht: Oldenburg in Holstein, Landgericht: Lübeck). Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden ausschlaggebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der Sitz des Veranstalters maßgeblich.
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14.2
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Leistungsvereinbarungen über die Katalogbeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
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14.3
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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14.4
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Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
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Empfehlungen
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Reisen in andere Länder sind mitunter mit erhöhten Belastungen und auch Gefahren für den Reisenden verbunden. Der Veranstalter empfiehlt zur eigenen Sicherheit den Abschluss folgender Versicherungen: • Reisegepäckversicherung • Reiseunfallversicherung • Reisekrankenversicherung • Reisehaftpflichtversicherung • Reiserücktrittskostenversicherung • Reiseabbruchversicherung (siehe auch Hinweise)
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Einreise- und Impfbestimmungen für deutsche Staatsbürger
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Regelmäßige Voraussetzung ist ein Reisepass, der bei Reiseende noch mindestens sechs Monate Gültigkeit hat. Genaue Informationen zu den jeweiligen – häufigen Änderungen unterworfenen – Visa- und Impfbestimmungen erhalten Sie von uns eine angemessene Zeit vor Ihrer Abreise.
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Veranstalter
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Schiffahrtsgesellschaft MS „Deutschland“ GmbH & Co. KG D-23730 Neustadt in Holstein vertreten durch den Vertragsreeder Peter Deilmann Reederei GmbH & Co. KG Am Holm 25 D-23730 Neustadt in Holstein Telefon (04561) 396-0 Fax (04561) 8207 E-Mail: info@deilmann.de Internet: www.deilmann.de (Stand Januar 2009)
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