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5.4

Der Veranstalter behält sich vor, die im Reisevertrag vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Reisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den einzelnen Reisenden kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.

5.5

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.6

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.

5.7

Eine Erhöhung nach den Ziffern 5.4 bis 5.6 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

5.8

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

5.9

Der Reisende hat die Rechte nach 5.3/5.8 unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6

Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1

Vor Reiseantritt kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Dies sollte aus Grün-den der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Die Rücktrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim Veranstalter. Tritt der Reisende zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter kann nach seiner Wahl die Höhe der Entschädigung konkret oder pauschaliert berechnen. Der pauschalierte Anspruch beläuft sich in der Regel pro Person: bis zum 100. Tag vor Reisebeginn auf
75,– Euro; ab 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn auf 10% des Reisepreises; vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn auf 25% des Reisepreises; vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn auf 50% des Reisepreises; ab dem 14. Tag vor Reisebeginn auf 75% des Reisepreises.

Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.2

Umbuchungen sind nur bis zum 100. Tag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale von 26,– Euro pro Person möglich. Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderung. Umbuchungswünsche nach dem 100. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.

6.3

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Veranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen der Mitreise entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften sie und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Diese belaufen sich auf ein Bearbeitungsentgelt von 26,– Euro pro Person. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen die vorgenannten Rücktrittsbedingungen zur Anwendung.

6.4

Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungskosten sind sofort fällig.

6.5

Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungskosten sind sofort fällig.

7

Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1

Rücktritt
Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reise-antritt von der Reise zurücktreten, wenn eine im Katalog für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der auf diese Reise bezogenen wirtschaftlichen Opfergrenzen bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat oder wenn er es unterlassen hat, dem Reisenden ein Ersatzangebot zu unterbreiten.

7.2

Kündigung
Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Vertrag kündigen, wenn er vor Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann.

7.3

Im Falle des Rücktritts gemäß 7.1 erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis in voller Höhe unverzüglich zurück. Im Falle einer Kündigung gemäß 7.2 behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.

8

Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1

vor Reisebeginn
Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlag-nahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.

8.2

nach Reisebeginn
Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht dem Veranstalter nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Reisende allein.

9

Haftung

9.1

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

9.2

Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter, auf deren Entstehung er keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit er nicht überprüfen konnte. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit fremdvermittelten Leistungen, die im Angebotsteil des Katalogs als solche bezeichnet sind.